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   BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16   

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https://dejure.org/2018,36996
BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16 (https://dejure.org/2018,36996)
BAG, Entscheidung vom 13.11.2018 - 3 AZR 482/16 (https://dejure.org/2018,36996)
BAG, Entscheidung vom 13. November 2018 - 3 AZR 482/16 (https://dejure.org/2018,36996)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 BeamtVG vom 24.08.1976
    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht

  • IWW
  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht

  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Einzelzusage; betriebliche Übung; Verweisung auf Beamtenrecht

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Einzelzusage; betriebliche Übung; Verweisung auf Beamtenrecht

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16
    Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 59 mwN) .

    Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 60 mwN).

    dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 61 mwN) .

    Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 63) .

    Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 65) .

    (1) Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu schulden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 66) .

    Dieses richtet sich - soweit die Versorgungszusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes (ausführlich hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 26 ff., 34 ff.) .

    Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 42 f.) .

    d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegehalt darf nach der ausdrücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten.

  • BAG, 12.12.2017 - 3 AZR 306/16

    Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16
    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 mwN) .

    bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 42 mwN) .

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 43 mwN) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchsteller (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - aaO) .

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16
    Dabei macht es sachlich keinen Unterschied, ob - wie § 69e Abs. 3 BeamtVG an sich bestimmt - zunächst das ruhegehaltsfähige Entgelt und erst bei der achten Anpassung nach § 69e Abs. 4 BeamtVG der Ruhegehaltssatz oder von vornherein der Ruhegehaltssatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert wird (vgl. hierzu BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 114, 258) .
  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14

    Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16
    Solche Konsequenzen muss die Partei, die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erwägen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt (vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21 mwN) .
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 19.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992; Versorgungsabschlag bei ehemals

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16
    bb) Nach der Vergleichsberechnung ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 73, 5 vH (zur Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 4 BeamtVG siehe BVerwG 22. Juli 1999 - 2 C 19.98 -) .
  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 226/15

    Übergangsversorgung - Bestimmtheit - Streitgegenstand

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16
    Damit ist die Klage mangels zureichender Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig (vgl. hierzu etwa BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 18 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 4 Sa 1470/15

    Anspruch auf Jahressonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung

    Auszug aus BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2016 - 4 Sa 1470/15 - aufgehoben.
  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

    Nachdem die Parteien die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Darlegung des Feststellungsinteresses iSv. § 256 ZPO ebenso wie die Vorinstanzen anders beurteilt haben, gebietet es das Gebot eines fairen Verfahrens, dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (vgl. BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 474/21 - Rn. 40; 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 24; 13. November 2018 - 3 AZR 482/16 - Rn. 14 ff.; 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 70, BAGE 158, 54).
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